EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht. Die Staatsanwaltschaft sei an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet. Da der Gesuchsteller der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht zustimmen werde, verstosse die Nichtanwesenheit der Anklage gegen Art.