Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 94 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Niklaus (Präsident i.V.), Oberrichter Geiser, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen C.________ Gesuchsgegner D.________ Gesuchsgegner E.________ Gesuchsgegner Gegenstand Gesuche vom 12. März 2018, 20. März 2018 und 29. März 2018 gegen die Besetzung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 18 83 Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 12. März 2018 machte Rechtsanwalt B.________ namens von A.________ (Beschuldigter, nachfolgend: Gesuchsteller) geltend, die Einsetzung von Oberrichter C.________ werde wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgelehnt. Gegenstand des Berufungsverfahrens SK 18 83 sei ein Urteil des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland. Gemäss Staatskalender des Kantons Bern sei Ober- richter C.________ Gerichtspräsident am Regionalgericht Bern-Mittelland (pag. 1). Mit Schreiben vom 16. März 2018 wurde Rechtsanwalt B.________ darauf hinge- wiesen, dass Oberrichter C.________ vom Grossen Rat des Kantons Bern als or- dentlicher Richter an das Obergericht gewählt wurde und seit dem 1. März 2018 in der 1. Strafkammer tätig ist. Rechtsanwalt B.________ wurde aufgefordert, bis am 24. März 2018 mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen am Ausstandsgesuch festhalte (pag. 5). Er reichte hierzu innert Frist keine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 20. März 2018 rügte der Gesuchsteller einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unpar- teiliches Gericht. Die Staatsanwaltschaft sei an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung nicht anwesend gewesen. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. März 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren verzichtet. Da der Gesuchsteller der Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens nicht zustimmen werde, verstosse die Nichtanwesenheit der Anklage gegen Art. 6 EMRK. Hieraus begründe der Gesuchsteller die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem Berufungsgericht und dem erstinstanzlichen Gericht und lehne das Gericht wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ab (pag. 7 ff.). Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der 1. Strafkammer durch Oberrichter C.________, Oberrich- ter E.________ und Oberrichter D.________ wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht ein (pag. 13 ff.). Zur Begründung führte er insbesondere aus, Oberrichter C.________ und Ober- richter E.________ seien Mitglieder der SVP. Im Internet sei nicht ersichtlich, ob auch Oberrichter D.________ der SVP angehöre, so dass das Ausstandsgesuch auch ihn umfasse. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Frage, ob ge- gen Rechte und Freiheiten der EMRK verstossen worden sei. Aufgrund der von der SVP lancierten «Selbstbestimmungsinitiative» bestehe die berechtigte Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Oberrichter (pag. 15 ff.). Die EMRK solle nach dem Willen der SVP gekündigt werden. Es mute eigentümlich an, das SVP-Richter unbefangen und unbeeinflusst über Rechte und Freiheiten der EMRK entscheiden können sollen, wenn gleichzeitig seitens der eigenen Partei aktiv gegen die EMRK Politik betrieben werde (pag. 17). 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- 2 len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO entscheidet das Berufungsgericht, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts von einem Ausstandsgesuch betroffen sind. Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet (Art. 45 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]), wenn nötig auch abteilungsübergreifend (Art. 23 Abs. 5 des Organisations- reglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Sämtliche Richterinnen und Richter sind verpflichtet, bei Bedarf in beiden Amtssprachen des Kantons Bern zu arbeiten (Art. 29 Abs. 2 Bst. a GSOG). Die Kammer setzt sich vorliegend aus Mitgliedern der Strafkammern zusammen, die von den Gesuchen vom 12., 20. und 29. März 2018 nicht betroffen sind (Ober- richter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener; Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellung- nahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], dessen Wortlaut fast deckungsgleich ist mit Art. 58 Abs. 2 StPO). 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Zusammenset- zung des Spruchkörpers im Verfahren SK 18 83 mit der Garantie des unabhängi- gen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 1 EMRK verein- bar ist. Ob die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung den Anschein der Befangenheit bei der erstinstanzlichen Gerichtspräsi- dentin zu begründen vermag, wird die 1. Strafkammer in ihrer ordentlichen Beset- zung im Hauptverfahren zu prüfen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.2). Soweit der Gesuchsteller die Einstellung des Strafverfahrens beantragt, ist darüber ebenfalls im Hauptverfahren zu befinden und auf das Gesuch vom 20. März 2018 nicht einzutreten. 4. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, denen in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite zukommt, hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 5.2). Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objekti- ver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen. Voreingenommenheit und Befan- genheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorlie- gen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwe- cken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatori- scher Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht 3 auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2; je mit Hinweisen). 5. Oberrichter C.________ wurde am 22. November 2017 vom Grossen Rat des Kan- tons Bern als ordentlicher Richter an das Obergericht gewählt und anschliessend vom Plenum des Obergerichts der Strafabteilung und von der Strafabteilungskonfe- renz der 1. Strafkammer zugeteilt. Er trat sein Amt am 1. März 2018 an. Dass Oberrichter C.________ Mitglied der 1. Strafkammer ist, ist auch im Staatskalender (www.justice.be.ch) ersichtlich. Als Oberrichter hat er Urteile sämtlicher Regional- gerichte zu überprüfen, auch diejenigen des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Die Zuteilung des Verfahrens an Oberrichter C.________ ist daher nicht geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. 6. 6.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aus der Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) gehe hervor, dass bei Abwe- senheit der Staatsanwaltschaft berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Ge- richts bestünden. Er verweist auf drei Russland betreffende Verfahren und bringt vor, entscheidend sei bei diesen jeweils nicht gewesen, ob eine Gesetzesbestim- mung die Teilnahme der Staatsanwaltschaft vorgeschrieben habe, sondern einzig die Tatsache, dass ein Gericht bei Nichterscheinen der Staatsanwaltschaft die Rol- le der Anklage übernommen habe (Urteile Ozerov gegen Russland, Nr. 64962/01, vom 18. Mai 2010; Krivoshapkin gegen Russland, Nr. 42224/02, vom 27. Januar 2011 und Karelin gegen Russland, Nr. 926/08, vom 20. September 2016; pag. 7 ff.). 6.2 In den erwähnten Entscheiden beanstandete der EGMR, dass das Strafgericht kein kontradiktorisches Verfahren durchgeführt, sondern in Abwesenheit der Staatsan- waltschaft deren Funktionen übernommen habe. Dabei schenkte der Gerichtshof dem Umstand, dass das Strafgericht aus eigenem Antrieb Beweismittel erhob und insbesondere Zeugen befragte, besonderes Augenmerk (Urteile Ozerov, Ziff. 53; Krivoshapkin, Ziff. 44; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.3). Im Entscheid Ozerov gegen Russland sah der EGMR die Rolle des Gerichts nicht nur darin, die ihm seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegten Beweise zu würdi- gen. Vielmehr habe das Gericht aus eigener Initiative das Beweisfundament durch neu erhobene Beweismittel verändert. Indem das erstinstanzliche Gericht die An- klage aufgrund der neuen Sachlage geprüft und den Beschuldigten ohne Anwe- senheit der Staatsanwaltschaft verurteilt habe, habe es die Rollen des Gerichts mit derjenigen der Staatsanwaltschaft vermischt und so Anlass für berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts gegeben (Urteil Ozerov, Ziff. 54). Im Entscheid Karelin gegen Russland bemängelte der EGMR nicht die fehlende Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung, sondern dass während des gesamten Verfahrens keine Strafverfolgungsbehörde tätig wurde. Das 4 Verfahren wurde durch das Ordnungswidrigkeitsprotokoll eines Polizeibeamten eingeleitet, ohne dass dieser die Funktion einer Anklagebehörde übernahm. Ent- sprechend fehlte es gänzlich an einer Strafverfolgungsbehörde (Urteil Karelin, Ziff. 64-68). Der EGMR war nicht davon überzeugt, dass genügende Massnahmen getroffen worden seien, um Zweifel an der Unbefangenheit des Gerichts auszusch- liessen (Urteil Karelin, Ziff. 75). Sofern eine mündliche Verhandlung für angemes- sen gehalten werde und sofern die beschuldigte Person nach gehöriger Vorladung nicht gültig darauf verzichtet habe, sei das Vorhandensein einer Strafverfolgungs- behörde grundsätzlich geeignet, begründete Zweifel abzuwenden, die ansonsten an der Unbefangenheit des Gerichts bestehen könnten (Urteil Karelin, Ziff. 76). Das Bundesgericht gelangte in seinem Urteil 1B_17/2018 vom 21. März 2018 zum Schluss, aus dieser Rechtsprechung des EGMR gehe hervor, dass die Frage, ob das Sachgericht als parteilich erscheine, weil es in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft deren Rolle übernehme, von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Die Frage der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK könne erst anhand des konkreten Vorgehens des Gerichts anlässlich der Verhandlung schlüssig beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4). 6.3 Gemäss Art. 337 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträ- ge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten (Abs. 1). Beantragt sie eine Frei- heitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten (Abs. 3). Die Verfahrenslei- tung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertre- tung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4). Im mündlichen Berufungsverfahren lädt die Verfahrensleitung die Staatsanwalt- schaft in den in Art. 337 Absätze 3 und 4 StPO vorgesehenen Fällen und wenn sie die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat zur Verhandlung vor (Art. 405 Abs. 3 Bst. a und b StPO). Ist die Staatsanwaltschaft nicht vorgeladen, kann sie schriftliche Anträge stellen und eine schriftliche Begründung einreichen oder per- sönlich vor Gericht auftreten (Art. 405 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO). 6.4 Vorliegend verurteilte die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Ge- suchsteller mit Strafbefehl vom 10. August 2016 wegen Ungehorsams im Betrei- bungsverfahren zu einer Busse von CHF 300.00 (SK 18 83, pag. 15 f.). Mit Verfü- gung vom 23. August 2016 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, über- wies die Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland zur Durchführung des Haupt- verfahrens und verzichtete auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung (SK 18 83, pag. 25). Der Strafbefehl gilt folglich als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Aufgrund der beantragten Strafe war die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet, an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung aufzutreten um die Anklage zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 5 e contrario StPO). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die Generalstaatsanwalt- schaft verzichtete mit Schreiben vom 14. März 2018 auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (SK 18 83, pag. 197). Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete (Art. 323 Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. März 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO; pag. 203 f.). Die Verfah- rensleitung war somit nicht gehalten, die Generalstaatsanwaltschaft zu einer münd- lichen Berufungsverhandlung vorzuladen bzw. sie zur Teilnahme am oberinstanzli- chen Verfahren zu verpflichten (Art. 405 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO und Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO). 6.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnten Urteile des EGMR nicht zur Fol- ge haben, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft in jedem Fall geeignet ist, die Unparteilichkeit des Gerichts in Frage zu stellen. Entscheidend sind die Um- stände des Einzelfalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.4; Ziff. 6.2 vorne). Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich wesentlich vom Verfahren Ozerov gegen Russland, bei dem das Gericht offensichtlich mehrere Verfahrenshandlun- gen vornehmen musste, die eigentlich der Staatsanwaltschaft obliegen hätten, so beispielsweise die Befragung der Belastungszeugen. Demgegenüber sind Einver- nahmen nach der StPO grundsätzlich von der Verfahrensleitung durchzuführen (vgl. Art. 341 Abs. 1 StPO). Da vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, werden im oberinstanzlichen Verfahren keine neuen Beweise abgenommen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Das Be- rufungsgericht übernimmt folglich nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft. Anders als im Verfahren Karelin gegen Russland wurde vorliegend eine Strafverfolgungs- behörde tätig. Die zuständige Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt. Eine Änderung oder Ausdehnung der Anklage vor Gericht ist ausgeschlossen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die StPO die Abwesenheit der Staatsan- waltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen bei Delikten minderer Schwere ausdrücklich vorsieht. Die Bestimmungen der StPO verletzen die EMRK – insbe- sondere den Anspruch auf ein unparteiliches Gericht gemäss Art. 6 EMRK – nicht. Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren verzichtete, ist vorliegend nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gesuchsgegner zu erwecken. 7. Der Gesuchsteller bringt vor, der Umstand, dass Oberrichter C.________ und Oberrichter E.________ Mitglieder der SVP seien, begründe die Besorgnis der feh- lenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts (pag. 13 ff.). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politi- schen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (Urteile des Bundes- gerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweis; 6B_582/2011 6 vom 15. März 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Tatsache, dass ein Richter derselben politischen Partei angehört wie ein Mitglied des Spruchkörpers der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Vorstösse einer politischen Partei – auch die vom Gesuchsteller konkret erwähnte Volksinitiative «Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiati- ve)» – sind auf die Zukunft gerichtet und vermögen nichts an der aktuell in der Schweiz geltenden Rechtslage zu ändern. Die Schweiz hat die EMRK am 28. No- vember 1974 ratifiziert und sich damit zur Einhaltung der Konventionsgarantien verpflichtet. Die Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern sind ungeachtet ih- rer politischen Gesinnung und ihrer Parteizugehörigkeit in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe objektiv zu beurteilen und hängige Strafverfahren auch auf ihre Verein- barkeit mit der EMRK hin zu überprüfen. Zudem ist entgegen der Behauptung des Gesuchstellers in keiner Weise ersichtlich, weshalb das vorliegende Übertretungs- verfahren für die politische Bestrebung eines Austritts aus der EMRK missbraucht werden könnte (vgl. pag. 17). Daran vermag auch der Umstand, dass sich Ober- richter der Wiederwahl durch den Grossen Rat stellen müssen, nichts zu ändern. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit bei den Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hin- weise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2. mit Hinweis). Die Gesuche vom 12., 20. und 29. März 2018 erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. 8. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Straf- behörde Verfahrenskosten und Entschädigungen jedoch ungeachtet des Verfah- rensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Als verfahrensbeteiligte Person kann auch der Rechtsbeistand kosten- und entschädigungspflichtig werden. Nach der Rechtsprechung kann das Berufungsgericht dem Rechtsbeistand anstatt der unterliegenden Partei die Kosten auferlegen, wenn der Rechtsbeistand schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder ein Säumnis zu verantworten hat (BGE 129 IV 206 E. 2. mit Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 417 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuch- steller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist indes auch zu berücksich- tigen, dass die Verteidigung seit Oktober 2017 bei der Strafabteilung des Oberge- richts insgesamt 23 Ausstandsgesuche in unterschiedlichen Verfahren einreichte und jeweils eine Verletzung von Art. 6 EMRK rügte (SK 17 399; SK 17 400; SK 17 401; SK 17 402; SK 17 406; SK 17 407; SK 17 409; SK 17 431; SK 17 437; SK 17 439; SK 17 455; SK 17 470; SK 17 483 + 484; SK 17 491; SK 17 492; SK 17 493; 7 SK 17 501; SK 17 504; SK 18 13; SK 18 35; SK 18 40; SK 18 61; SK 18 66). Die Kammer trat auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war. Sie hielt bereits in mehreren Beschlüssen ausdrücklich fest, dass die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an Haupt- und Berufungsverhandlungen nicht geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit der jeweiligen Gesuchsgegner zu erwecken (SK 17 492; SK 17 493; SK 17 504; SK 18 61; SK 18 66). Hinzu kommt, dass die Verteidigung mit Schreiben vom 16. März 2018 darauf hingewie- sen wurde, dass Oberrichter C.________ vom Grossen Rat des Kantons Bern als ordentlicher Richter an das Obergericht gewählt wurde und seit dem 1. März 2018 in der 1. Strafkammer tätig ist. Dass die Gesuche vom 12., 20. und 29. März 2018 offensichtlich unbegründet sind, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfalts- pflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise der Verteidigung auf- erlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. Septem- ber 2016 E. 3. mit Hinweisen). Da Rechtsanwalt B.________ mit seinen zahlrei- chen Gesuchen einen beträchtlichen Aufwand verursacht hat, werden die Kosten in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Gesuche vom 12. März 2018, 20. März 2018 und 29. März 2018 gegen die Beset- zung der 1. Strafkammer im Verfahren SK 18 83 (Oberrichter C.________, Oberrich- ter D.________ und Oberrichter E.________) werden abgewiesen, soweit darauf ein- zutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und Rechtsanwalt B.________ auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Rechtsanwalt B.________ - den Gesuchsgegnern Bern, 4. Mai 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Niklaus Die Gerichtsschreiberin: Bettler i.V. Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9