Mit Blick auf den begrenzten Streitgegenstand – zu überprüfen war einzig die Eintretensfrage – sowie die Eingabe von Rechtsanwalt B.________, welche insgesamt zur Sache rund 4 Seiten umfasst, wird dieser Aufwand als deutlich zu hoch erachtet. Die Kammer erachtet eine Entschädigung von CHF 3‘000.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %, insgesamt ausmachend CHF 3‘290.00, als angemessen, welche dem Beschwerdeführer durch den Kanton Bern, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, auszurichten ist. 6 Die 1. Strafkammer beschliesst: