21. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 16 Stunden geltend, ohne jedoch im Detail darzulegen, wie sich dieser Aufwand zusammensetzt (pag. 105 f.). Mit Blick auf den begrenzten Streitgegenstand – zu überprüfen war einzig die Eintretensfrage – sowie die Eingabe von Rechtsanwalt B.________, welche insgesamt zur Sache rund 4 Seiten umfasst, wird dieser Aufwand als deutlich zu hoch erachtet.