5 ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die von den BVD verfügte Aufhebung der ambulanten Massnahme im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren materiell zu überprüfen haben wird. IV. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als vollumfänglich obsiegend zu gelten, er ist entsprechend zu entschädigen. Sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als gegenstandslos abzuschreiben und für die Behandlung des Gesuchs werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). V.