Auch die Argumentation der Vorinstanz, dass es dem Gericht im nachträglichen Verfahren offen stehe, wiederum eine ambulante Massnahme anzuordnen, überzeugt nicht. Zum einen würde in diesem Fall ein rechtskräftiger verwaltungsrechtlicher Entscheid vorliegen, welcher die erneute Anordnung einer solchen Massnahme als höchst unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zum anderen käme dieses Vorgehen einem prozessualen Leerlauf gleich, welcher mit der materiellen Überprüfung im Verwaltungsverfahren vermieden werden könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuhe-