Hingegen bewirkt die Aufhebung zwingend die Einleitung eines nachträglichen Gerichtsverfahrens, an dem der Verurteilte als Partei teilzunehmen hat. In diesem Verfahren drohen dem Verurteilten weit einschneidendere Eingriffe, was nach Ansicht der Kammer einen tatsächlichen Nachteil für den Verurteilten bedeutet. Würde die Aufhebung der Massnahme bereits im Verwaltungsverfahren verweigert, müsste sich der Verurteilte einem solchen Verfahren gar nicht erst stellen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, dass es dem Gericht im nachträglichen Verfahren offen stehe, wiederum eine ambulante Massnahme anzuordnen, überzeugt nicht.