Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf materielle Überprüfung der Aufhebung der Massnahme im Verwaltungsverfahren hat. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Aufhebung der ambulanten Massnahme in einem ersten Schritt den Wegfall einer einschneidenden Massnahme zur Folge hat und den Verurteilten an sich (noch) nicht beschwert. Hingegen bewirkt die Aufhebung zwingend die Einleitung eines nachträglichen Gerichtsverfahrens, an dem der Verurteilte als Partei teilzunehmen hat.