Auch in diesem Fall kann das Gericht über die Rechtsfolgen erst befinden, wenn die vollzugsrechtliche Frage nach der Aufhebung der ambulanten Behandlung rechtskräftig entschieden wurde. Ansonsten ginge der betroffenen Person eine Rechtsinstanz respektive Rechtsmittelinstanz verloren (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3.1). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf materielle Überprüfung der Aufhebung der Massnahme im Verwaltungsverfahren hat.