Bern 100.2016.214/215U vom 1. Dezember 2017 mit weiteren Hinweisen). 17. Der Beschwerdeführer ist sowohl formell als auch materiell beschwert und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung: Das Bundesgericht hat bestätigt, dass die im Gesetz vorgesehene Kompetenzregelung zwischen den Vollzugsbehörden und den Sachgerichten auch bei einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung beachtlich sei. Auch in diesem Fall kann das Gericht über die Rechtsfolgen erst befinden, wenn die vollzugsrechtliche Frage nach der Aufhebung der ambulanten Behandlung rechtskräftig entschieden wurde.