Das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass eine therapeutische Massnahme durch die Vollzugsbehörde immer rechtskräftig aufgehoben werden müsse, bevor das Sachgericht eine andere Sanktion aussprechen könne. Dem Verurteilten dürfe daher die Überprüfung der Massnahmenaufhebung im Verwaltungsverfahren nicht verweigert werden (pag. 87).