4 desgerichtsentscheid sei vorliegend jedoch nicht einschlägig. In diesem Fall habe die Vollzugsbehörde eine stationäre Massnahme beantragt, weswegen es das Bundesgericht als statthaft erachtet habe, noch einmal die mildere ambulante Massnahme anzuordnen. Vorliegend sei jedoch Art. 63b Abs. 5 StGB kein Thema. Das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass eine therapeutische Massnahme durch die Vollzugsbehörde immer rechtskräftig aufgehoben werden müsse, bevor das Sachgericht eine andere Sanktion aussprechen könne.