15. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass es zwar zutreffend sei, dass erst im nachträglichen Verfahren entschieden werde, ob bzw. in welchem Ausmass die ambulante Massnahme an die Freiheitstrafe anzurechnen sei, ob die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder Strafe gegeben seien, oder ob nochmals eine ambulante Massnahme anzuordnen sei. Der von der Vorinstanz zitierte Bun-