anders könnte hingegen allenfalls ein nachträgliches Gerichtsverfahren vermieden werden. Der Beschwerdeführer habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung. Es gehe nicht an, dass er sich gegen die Aufhebung der Massnahme, welche rechtskräftig werde und das Gerichtsverfahren auslöse, nicht zur Wehr setzen könne. Schliesslich widerspreche die Verweigerung des Rechtswegs auch dem double instance Prinzip (pag. 11 ff.).