14. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung nur die Aufhebung der stationären Massnahme zwecks Antrags auf Verwahrung behandle. Die Auswirkungen für die betroffene Person seien demgegenüber bei der Aufhebung der ambulanten Massnahme zugunsten des Freiheitsentzugs ungleich grösser. Bei dem von der Vorinstanz skizzierten Rechtsweg würden dem Beschwerdeführer eine Instanz und eine Beschwerdemöglichkeit im Verwaltungsverfahren verlustig gehen; anders könnte hingegen allenfalls ein nachträgliches Gerichtsverfahren vermieden werden.