Die Weiterführung der ambulanten Massnahme sei während des Beschwerdeverfahrens und dem nachträglichen richterlichen Verfahren sichergestellt bzw. könne vorsorglich angeordnet werden. Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es dem Gericht überdies unbenommen, im nachträglichen Verfahren erneut eine ambulante Massnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe daher kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung (pag. 32).