13. Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer sei durch die Aufhebung der Massnahme von einem Eingriff in seine Freiheitsrechte befreit worden. Dass damit ein allenfalls weit eingriffsintensiverer Entscheid folgen könne, sei nicht Bestandteil des Rechtsschutzinteresses. Dem Betroffenen bleibe es unbenommen, seine Verteidigungsrechte im späteren Verfahren zu wahren. Die Weiterführung der ambulanten Massnahme sei während des Beschwerdeverfahrens und dem nachträglichen richterlichen Verfahren sichergestellt bzw. könne vorsorglich angeordnet werden.