12. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde gegen die von den BVD verfügte Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht eingetreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung mangelt.