8. Innert der mit Verfügung vom 4. April 2018 (pag. 91 ff.) gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. April 2018 ein, worin dieser festhielt, dass er mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Replik verzichte (pag. 97 ff.). Mit Verfügung vom 9. April 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und Rechtsanwalt B.________ zur Einreichung seiner Kostennote aufgefordert (pag. 103 ff.). II.