7. Mit Verfügung vom 20. März 2018 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 79 ff.). Diese liess sich am 3. April 2018 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, und der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen (pag. 85 ff.).