6. Mit Schreiben vom 16. März 2018 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege i.w.S. enthielt sie sich eines Antrages. Zur Begründung verwies die POM auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte, dass auf das reformatorische Rechtsbegehren Nr. 2 nicht eingetreten werden könne, da dieses ausserhalb des Streitgegenstands liege (pag. 77).