5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 14. März 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Gleichzeitig kündigte der Verfahrensleiter an, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (pag. 71 ff.).