3. Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 trat die POM auf die Beschwerde nicht ein, hiess jedoch das Gesuch um Gewährung des Rechts zu unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bei (vgl. pag. 30 ff.).