a) mit seinen Kindern E.________, geb. ________1989, D.________, geb. ________1995, und G.________, geb. ________1999, sowie seiner Ehefrau C.________, geb. ________1963, persönlich, schriftlich, telefonisch, über elektronische Medien oder auf irgendeine andere Weise direkt oder über Dritte Kontakt aufzunehmen (Kontaktverbot); b) sich in einem Umkreis von weniger als 200 Meter um das Domizil H.________ aufzuhalten (Rayonverbot). 2. Zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend CHF 240.00. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13‘700.85.