Die Untersuchungshaft von 176 Tagen wird vollumfänglich und die stationäre Massnahme im Rahmen der Ersatzmassnahme von 104 Tagen im Umfang von 26 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Für die Dauer der ambulanten Behandlung wird A.________ als Weisung untersagt: