31. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 480). Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 4 i.V.m.