Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich eine amtliche Entschädigung von CHF 5‘674.70 ausgerichtet (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV sowie Auslagen zu CHF 0.40 pro Kopie, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern Nr. 15 vom 1.1.2017 Ziff. 3.3). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VII. Verfügungen