1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen mit einem Ansatz von CHF 0.40 pro Kopie, vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern Nr. 15 vom 1.1.2017 Ziff. 3.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ der gesetzlichen Rückund Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.__