_, E.________ und G.________ als unerlässlich. VI. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 13‘700.85 festgesetzt. Für die Einstellungen wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden (pag.