926, Z. 27 ff.). Die Gefahr von eskalierenden innerfamiliären Konflikten besteht gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. N.________ nach wie vor. Die Rückfallgefahr könne erheblich gesenkt werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen werde (pag. 464). Gestützt auf die deutlich erhöhte Rückfallgefahr im Falle einer Rückkehr des Beschuldigten zu seiner Familie, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 801, S. 49 der Urteilsbegründung) ein Kon- takt- und Rayonverbot des Beschuldigten gegenüber C.________, D.________, E.___