60 Bewährungshilfe ist daher angebracht. Die Kammer ordnet für die Dauer der ambulanten Behandlung Bewährungshilfe an. Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13.9.2017 wohnte der Beschuldigte nicht mehr bei seiner Familie. Für die Kinder D.________, E.________ und G.________ stellt das Kontakt- und Rayonverbot eine zusätzliche Sicherheit dar (vgl. G.________ pag. 909, Z. 30 ff.; D.________ pag. 915, Z. 38; E.________ pag. 920, Z. 16 ff.). Selbst C.________ führte aus, das Kontakt- und Rayonverbot zu akzeptieren (pag. 926, Z. 27 ff.).