Wahl und Inhalt der Weisung sind folglich in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt, wobei sowohl die Zweckbestimmung der Weisung wie auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Ermessensausübung der rechtsanwendenden Behörde Schranken setzt, welche die offene Ausgestaltung der Norm zu kompensieren vermögen. Auch das Kontaktverbot stellt eine zulässige Weisung i.S.v. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 aStGB dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5.7.2018 E. 2.2.4 f.; IMPERATORI, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5, N. 14, N. 19 zu Art. 94). 28.2 Würdigung durch die Kammer