94 aStGB fest: «Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung». Wahl und Inhalt der Weisung sind folglich in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt, wobei sowohl die Zweckbestimmung der Weisung wie auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Ermessensausübung der rechtsanwendenden Behörde Schranken setzt, welche die offene Ausgestaltung der Norm zu kompensieren vermögen.