28. Weisungen nach Art. 63 Abs. 2 aStGB 28.1 Voraussetzungen Art. 63 Abs. 2 aStGB ermöglicht es, die Anordnung von ambulanten Massnahmen mit Weisungen und Bewährungshilfe zu verbinden. Gegenstand einer Weisung ist aber nicht die Durchführung der Behandlung an sich, diese wird selbständig verfügt. Sie kann sich vielmehr lediglich auf die Modalitäten der Behandlung oder die weiteren Lebensumstände des Täters beziehen. Es sind v.a. Anordnungen zu treffen, welche der Durchführung der Behandlung förderlich sind (HEER, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 69 zu Art. 63).