äusserte sich im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 13.4.2015 unmissverständlich, dass ein grosser Teil der Therapieziele und des Zwecks der empfohlenen therapeutischen Massnahme auch bei einem gleichzeitigen oder vorherigen Strafvollzug erreicht werden könnten. Einzig die längerfristig allerdings ebenfalls erforderliche Neuausrichtung der sozialen Situation des Beschuldigten wie auch die therapeutische Begleitung beim Aufbau neuer, tragfähiger sozialer Beziehungen lasse sich besser und erfolgsversprechender ausserhalb des Strafvollzugs, d.h. in einem ambulanten Setting durchführen (pag. 467).