Bei der Beurteilung der Frage, ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann, ist nach dem Gesagten primär zu berücksichtigen, ob der sofortige Vollzug der Strafe die erfolgreiche Behandlung beeinträchtigen könnte. Das Strafbedürfnis der Geschädigten stellt gestützt auf die aufgeführte Rechtsprechung hingegen keinen Grund dar, um vom Vollzug der Strafe abzusehen. Vielmehr ist gerade auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden zu berücksichtigen. Der Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Massnahme soll die Ausnahme dar-