Urteil des Bundesgerichts 6B_425/2012 vom 19.11.2012 E. 1.5). 27.2 Würdigung durch die Kammer Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Sie kann daher nicht vom Aufschub der Strafe absehen. Gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung bleibt jedoch anzumerken, dass ein Aufschub der Strafe nach Art. 63 Abs. 2 aStGB durch die Kammer vorliegend kaum angeordnet worden wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden kann, ist nach dem Gesagten primär zu berücksichtigen, ob der sofortige Vollzug der Strafe