27. Zum Aufschub der Massnahme nach Art. 63 Abs. 2 aStGB 27.1 Voraussetzungen Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Auch längere Freiheitsstrafen (über zwei Jahre) können zwecks ambulanter Behandlung aufgeschoben werden (BGE 120 IV 3; TRECHSEL/BORER, a.a.O., N. 7 zu Art. 63). Der Strafaufschub ist an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein.