in die ambulante Therapie und scheint darin einen Sinn zu sehen und sich auf diese einlassen zu können (vgl. pag. 930, Z. 4 ff.). Gemäss Dr. med. N.________ ist eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 aStGB ferner zweckmässig und ausreichend (pag. 467). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. N.________ erachtet die Kammer die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 aStGB als erforderlich und geeignet – mithin verhältnismässig – um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehende Taten zu begegnen.