Die Kammer sieht keinen Grund vom lege artis erstellten, schlüssigen und vollständigen Gutachten abzuweichen. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte (Anlasstaten) stehen in einem Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung des Beschuldigten. Beim Beschuldigten konnte gemäss Dr. med. N.________ zwar noch keine eigene Störungseinsicht und auch keine tatsächliche (intrinistische) Therapie- und Veränderungsmotivation erkannt werden (pag. 466). Allerdings ist der Beschuldigte behandlungsbedürftig und therapiewillig. Er ging bisher regelmässig zu Dr. med. O.________ in die ambulante Therapie