gemäss Art. 63 aStGB empfohlen (pag. 461; pag. 465). Verhaltenstherapeutische Ansätze zur Verbesserung der Impulskontrolle und der Affektregulation des Beschuldigten, klärende und stützende Ansätze zur Bearbeitung des Beziehungs- und Trennungskonflikts sowie eine deliktsorientierte Arbeit mit dem Ziel der Verantwortungsübernahme und der Etablierung eines deliktpräventiven Risikomanagements seien am ehesten erfolgsversprechend (pag. 465). Die Kammer sieht keinen Grund vom lege artis erstellten, schlüssigen und vollständigen Gutachten abzuweichen.