– keine konkreten, ausgestalteten Rachepläne, seine Frau an Leib und Leben ernsthaft zu gefährden, feststellbar gewesen seien. Die Neigung des Beschuldigten zur Externalisierung und handlungsmässigen Inszenierung dieser Konfliktdynamik und zum Ausagieren seiner partnerbezogenen Kränkungswut sei mit hohem Risiko verbunden, dass es auch zukünftig – insbesondere im Falle eines weiteren ehelichen Zusammenlebens – zu erneuten Eskalationen und ähnlichen impulsiven Aggressionshandlungen zum Nachteil seiner Ehefrau komme.