Es handle sich um eine schwere psychische Störung (pag. 463; pag. 465), zumal beim Beschuldigten auf den ehelichen und familiären Kontext begrenzt ein eindeutig dauerhaftes Muster von Fehlangepasstheit mit starren, inadäquaten, unflexiblen und unangepassten Verhaltensweisen und impulsiven Affektreaktionen mit Fremdschädigung habe festgestellt werden können.