vom 13.4.2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitraum (ca. 2005 bis 2014) als auch aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen/impulsiven, egozen- trisch-selbstbezogenen, zwanghaften, paranoiden und auch einigen dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert (pag. 463; pag. 465). Der Beschuldigte sei durch diese psychische Störung zwar nicht in seiner beruflichen und allgemeinen sozialen Leistungsfähigkeit, jedoch in hohem Masse in seiner Funktionstüchtigkeit im ehelichen und familiären Kontext beeinträchtigt (pag. 463). Es handle sich um eine schwere psychische Störung (pag.