zu Art. 63). Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 aStGB beide Sanktionen an. 26.2 Würdigung durch die Kammer Gemäss Gutachten von Dr. med. N.________ vom 13.4.2015 wurde beim Beschuldigten sowohl für den Tatzeitraum (ca. 2005 bis 2014) als auch aktuell eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen/impulsiven, egozen- trisch-selbstbezogenen, zwanghaften, paranoiden und auch einigen dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert (pag.