63 Abs. 1 StGB). Ferner hat der Täter behandlungsbedürftig, die Massnahme erforderlich, geeignet – mithin verhältnismässig – zu sein oder es hat eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu bestehen. Die Anordnung muss sich auf eine sachverständige Begutachtung stützen und eine geeignete Einrichtung muss vorhanden sein (TRECHSEL/BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 59). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Behandlung entsprechen grundsätzlich denen für die entsprechende stationäre Behandlung (TRECHSEL/BORER, a.a.O., N. 1 zu Art. 63).