56 Abs. 2 aStGB). Sowohl bei der stationären als auch bei der ambulanten Massnahme wird vorausgesetzt, dass der Täter psychisch schwer gestört (oder im Falle der ambulanten Massnahme alternativ von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig) ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (sogenannte Anlasstat), das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB).