55 b) ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und c) die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 aStGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 aStGB).