V. Massnahme 26. Zur Anordnung einer Massnahme 26.1 Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme Nach Art. 56 Abs. 1 aStGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn a) eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin zu begegnen;