_ zu meiden, stellte für den Beschuldigten entsprechend kaum einen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar. Ferner hielt sich der Beschuldigte nach Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht an das Kontakt- und Rayonverbot sowie die Anordnung, einen getrennten Wohnsitz einzunehmen. Er zog auf Bitte von C.________ zurück zu seiner Familie nach H.________, obwohl er eine Wohnung in P.________ gehabt hätte. Die Kammer erachtet demnach weder für die Verpflichtung, einen von seiner Familie getrennten Wohnsitz einzunehmen, noch für das Kontakt- und Rayonverbot eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe als sachgerecht.